Satzung

Die Satzung gibt es HIER zum Download

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.10.2014 eingetragen am Registergericht München am 17.12.2014) Alle Personenbezeichnungen beinhalten immer die weibliche und die männliche Form.

§ 1 Name, Sitz, Organisationsbereich

  1. Der Verband führt die Bezeichnung „Verband des Landwirtschaftlich-Technischen Dienstes in Bayern e.V.“, abgekürzt „VLTD“.
  2. Der Verband ist dem Bayerischen Beamtenbund e.V. im Deutschen Beamtenbund angeschlossen.
  3. Der Sitz des Verbandes ist München.
  4. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, deren Aus- und Fortbildung zu fördern und den kollegialen Zusammenhalt zu pflegen.
  2. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  3. Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Folgende Personen können Mitglieder werden:
    • Beamte und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
    • Ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des o. g. Geschäftsbereiches.
    • Über Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag von mindestens 10 Verbandsmitgliedern natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Verbandsziele oder berufsständischen Interessen besonders verdient gemacht haben.
    Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Über die Aufnahme gemäß § 3 Nr. 1 Buchstaben a) und b) entscheidet der Landesvorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 01.03. des jeweiligen Jahres fällig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist spätestens bis 30. September des laufenden Jahres dem Landesvorstand schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Verstoß gegen § 5 Abs.2 kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verband ausschließen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen vier Wochen Beschwerde an den Hauptausschuss zulässig. Während des Ausschlussverfahrens nach Nr. 3 kann der Landesvorstand das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen.

§ 7 Verbandsgliederung und -organe

  1. Der Verband gliedert sich in:
    • Landesvorstand
    • Hauptausschuss
    • Mitgliederversammlung
    • Bezirksverbände
    • Vertrauensleute
  2. Die Verbandsorgane sind:
    • Landesvorstand
    • Hauptausschuss
    • Mitgliederversammlung
  3. Die Verbandsorgane geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus:
    • Vorsitzendem
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • bis zu sechs Beiräten
  2. Im Landesvorstand sollen Frauen und Männer, Beamte und Arbeitnehmer und die Organisationseinheiten des Ressorts (MELF, Landesanstalten, FÜAK und ÄELF) entsprechend ihres prozentualen Mitgliederanteils an der Anzahl aller aktiven Mitglieder vertreten sein.
  3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben Vertretungsvollmacht nach § 26 BGB je einzeln.
  4. Ein Mitglied des Landesvorstandes wird durch Beschluss des Hauptausschusses mit dem Aufgabenbereich Controlling der Haushalts- und Finanzangelegenheiten beauftragt.

§ 9 Aufgaben des Landesvorstands

  1. Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit dies nicht anderen Organen vorbehalten ist.
  2. Der Landesvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  3. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.

§ 10 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
    • 1.1 Landesvorstand
    • 1. 2 Sieben Bezirksvorsitzenden
    • 1.3 Seniorenvertreter
    • 1.4 Vertretern

a. der 3. QE Landwirtschaft,

b. der 3. QE Landwirtschaft – Fachrichtung Hauswirtschaft oder der landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Fachlehrerinnen,

c. der 2. QE,

d. einem Vertreter der Arbeitnehmer,

e. einem Vertreter der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL),

f. einem Vertreter der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG),

g. einem Vertreter der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FÜAk),

h. einem Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ( StMELF).

2. Auf die Wahl der jeweiligen Vertreter wird verzichtet, wenn sie bereits im Vorstand bzw. durch die Bezirksvorsitzenden vertreten sind.

3. Auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern kann ein weiterer Vertreter in den Hauptausschuss gewählt werden.

§ 11 Aufgaben des Hauptausschusses

Der Hauptausschuss ist zuständig für:

  1. Grundsatzfragen der Verbandspolitik und –organisation.
  2. Die Behandlung von Angelegenheiten, die vom Vorstand dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.
  3. Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlen zum Hauptpersonalrat beim Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz sowie Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Bezirkspersonalratswahl bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  4. Der Hauptausschuss schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Seniorenvertretung vor.
  5. Die Berufung von Arbeitsgruppen.
  6. Die Verwendung der Haushaltsmittel.
  7. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  8. Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal Jahr zusammen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Hauptausschuss mit 2/3-Mehrheit oder 25 % der Mitglieder des Verbandes dies beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Landesvorsitzenden durch Bekanntmachung in den Verbandsnachrichten (VLTD Mitteilungsblatt), spätestens 14 Tage vorher, einberufen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Wahl des Landesvorstandes, der Vertreter des Hauptausschusses, der Rechnungsprüfer und der Seniorenvertretung.
  2. Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte.
  3. Erteilung der Entlastung des Landesvorstandes.
  4. Beschlussfassung über die gestellten Anträge und den Beitritt zu übergeordneten Verbänden.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  6. Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern.
  7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens.
  9. Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge, die zur Mitgliederversammlung von einem Verbandsorgan oder Einzelmitglied eingebracht werden.
  10. Für Satzungsänderungen, die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  11. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift ist vom Landesvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Bezirksverbände, Bezirksvorstände, Bezirksversammlungen

  1. Die Mitglieder bilden innerhalb der Regierungsbezirke die Bezirksverbände. Die Mitglieder werden dem Bezirksverband zugeordnet, in dem sie ihren Dienstsitz haben.
  2. Die Bezirksverbände verfolgen die Verbandsziele gemäß § 2.
  3. Die Mitglieder der Bezirksverbände wählen in Bezirksversammlungen die Bezirksvorstände.
  4. Die Bezirksvorstände bestehen aus:
    • dem Vorsitzenden.
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • bis zu vier Beiräten
  5. Der Landesvorsitzende hat bei allen Bezirksversammlungen Teilnahmerecht. Die Einladung mit Tagesordnung ist dem Landesvorsitzenden rechtzeitig zuzuleiten.
  6. Anregungen und Beschlüsse sind in Form einer Niederschrift an den Landesvorstand weiterzuleiten.

§ 15 Vertrauensleute

  1. Die in einer Dienststelle beschäftigten Mitglieder benennen im Benehmen mit dem Bezirksvorsitzenden aus ihrer Mitte eine Vertrauensperson.
  2. Die Vertrauensleute nehmen die satzungsgemäßen Interessen des Verbandes an ihrer Dienststelle war und beraten und betreuen in diesem Zusammenhang die Mitglieder.
  3. Sie engagieren sich bei der Mitgliederwerbung.
  4. Sie informieren die Bezirksvorsitzenden über wesentliche, insbesondere die satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes betreffende Vorkommnisse.
  5. Sie unterstützen den Bezirksvorsitzenden bei der Zusammenstellung des Bezirksberichtes bei der Herausgabe des VLTD-Mitteilungsblattes.

§ 16 Seniorenvertretung

Der Vertreter behandelt im Benehmen mit dem Landesvorsitzenden alle Fragen, die speziell die Gruppe der im Ruhestand befindlichen Mitglieder betrifft und berät in diesem Zusammenhang die Organe des Verbandes.

§ 17 Verbandsverwaltung

  1. Der Landesvorstand kann zur Erfüllung insbesondere der organisatorischen Aufgaben, z. B. Haushalts- und Kassenführung, Mitgliederverwaltung, Zusammenstellung und Versand des Mitteilungsblattes usw. eine Büroassistenz einstellen. Die Aufgaben der Büroassistenz sind in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Die Büroassistenz wird vom Landesvorstand ein- bzw. ausgestellt. Im Übrigen nimmt der Landesvorsitzende die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers war.

§ 18 Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfung setzt sich aus zwei Personen zusammen, die weder dem Landesvorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die Überwachung der Kassenführung, die Vornahme unerwarteter Kassenprüfungen und die Überprüfung der Jahresabschlussrechnung. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Landesvorstandes zu beantragen.

§ 19 Wahlen

  1. Die genannten Wahlen gelten für die Dauer von fünf Jahren. Die Amtszeit beginnt am 01.01. des auf den Wahltag folgenden Kalenderjahres.
  2. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Versammlung eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode.
  3. Die Wahlen sind in schriftlicher und geheimer Abstimmung in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Offene Wahlen sind zulässig, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten dem Antrag zustimmt.
  4. Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung.

§ 20 Verbandsauflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 21 Allgemeine Bestimmungen

  1. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Abstimmungen über Beschlüsse werden offen durchgeführt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
  3. Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus ihr muss mindestens der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Niederschrift ist vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.10.2014 neu gefasst und beschlossen. Sie tritt nach Eintragung durch das Registergericht am 17.12.2014 in Kraft.

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